Der Beschuldigte ist aufgrund der ihm vorgeworfenen Delikte in der Schweiz angehalten worden und hat sich damit im Zeitpunkt der gegen ihn eingeleiteten Strafverfolgung in der Schweiz befunden (vgl. Popp/Keshelava, BSK StGB I, 3. Auflage, Art. 7 Rz. 3). Die durch Art. 19 Abs. 4 BetmG statuierte Voraussetzung der Anwesenheit in der Schweiz ist somit erfüllt. Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen in der Schweiz und in Deutschland strafbar waren.