Der Beschuldigte wird im Sinne der gesetzlichen Bestimmung dann nicht ausgeliefert, wenn vom Tatortstaat ein nihil obstat erlangt worden ist (BGE 137 IV 33, E. 2.1.3) oder innert angemessener Frist vom ausländischen Staat keine Antwort zur Frage einer möglichen Auslieferung zu erhalten ist. Durch die Schweizerischen Behörden ist deshalb abzuklären, ob vom Tatortstaat eine Auslieferung verlangt wird (BGE 118 IV 416, E. 2.a).