84 Art. 19 Ziff. 4 aaBetmG bzw. aBetmG bestimmt, dass nach den Bestimmungen von Art. 19 Ziff. 1 und 2 aaBetmG bzw. aBetmG auch strafbar ist, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, einen Teil der strafbaren Handlungen von Deutschland aus begangen zu haben. Es ist somit i.S.v. Art. 19 Ziff. 4 aaBetmG bzw. aBetmG in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beschuldigte nicht nach Deutschland ausgeliefert wird.