Davor waren Pilze keine Betäubungsmittel im Sinne des bis zum 17. März 2005 geltenden BtMG DE. Insofern hat für die Zeit vom 11. März 2005 bis zum 17. März 2005, d.h. bis zum Inkrafttreten der 19. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung ein Freispruch zu erfolgen. Aufgrund der grosszügig vorgenommenen Abzüge vermag dieser Freispruch an der berechneten Menge nichts zu ändern. Im Übrigen ist der Beschuldigte schuldig zu erklären.