Der Beschuldigte hat ohne Zweifel wissentlich und willentlich eine grosse, für eine Vielzahl von Menschen gesundheitsgefährdende Menge verkauft. Dass sich die in Frage stehenden Pilze gesundheitsgefährdend auswirken können, hat der Beschuldigte stets bestritten. Dem Beschuldigten hätte jedoch zumindest aus den Umständen ersichtlich sein müssen, dass eine derart grosse Menge an verkauften Pilzen der Gattungen Psilocybe und Panaeolus geeignet war, eine Vielzahl von Menschen in der Gesundheit zu schädigen.