In subjektiver Hinsicht wird hinsichtlich der Qualifikation der mengenmässigen Gefährdung Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz im Bezug auf eine grosse Menge genügt. Ein Vorsatz bezüglich der Umsetzung einer grossen Menge ist jedoch nicht erforderlich (BGE 112 IV 109 E. 3b).