Umgesetzt wurden mit dem Verkauf von Pilzen der Gattungen Psilocybe und Panaeolus vom Beschuldigten in den Jahren 2004 und 2005 über die W.________ GmbH mindestens CHF 100‘000.00, wobei eher von einem Umsatz in der Höhe von CHF 154‘692.11 auszugehen ist. Der Beschuldigte selbst hat einen durch den Verkauf der Pilze erzielten Umsatz von CHF 330‘000.00 genannt. Ein grosser Umsatz i.S.v. Art. 19 Ziff. 2 lit. c aaBetmG bzw. aBetmG liegt somit zweifelsohne auch vor. Der Beschuldigte hat damit den Qualifikationstatbestand gem. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 i.V.m. Ziff. 2 lit. c aaBetmG bzw. aBetmG erfüllt. Subjektiver Tatbestand