Insoweit kann sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen. Nach dem Gesagten liegt auch nach Ansicht der Kammer eine mengenmässig qualifiziert begangene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, und der Beschuldigte ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in diesem Sinne schuldig zu erklären. Zur Gewerbsmässigkeit führte die Vorinstanz zutreffend Folgendes aus (pag. 11876, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):