Vorliegend hatte der Beschuldigte eine Vision. Die einzelnen Vorfälle liessen sich durchaus alleine und zeitlich hinlänglich isoliert betrachten, waren sie doch insgesamt aber nichts anderes als einzelne Elemente und Beiträge des gesamten Geschäfts bzw. der grossen Philosophie des Beschuldigten. Unter diesem Aspekt wäre es lebensfremd, die einzelnen Vorfälle isoliert zu betrachten und entsprechend zu beurteilen. Insoweit kann sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen.