Seit der Revision 2008 existiert der «unbenannte schwere Fall» nicht mehr. Entscheidend ist damit nur noch, ob «die Widerhandlung» geeignet ist, eine Vielzahl von Menschen zu gefährden. Mithin kommt es im Falle einer wiederholten Tatbegehung darauf an, ob diese als Handlungseinheit betrachtet werden kann oder nicht. Liegt eine Handlungseinheit vor, ist hinsichtlich der Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG eine Addition der Einzelmengen geboten. Andernfalls ist die Zusammenrechnung unzulässig.