19 Abs. 1 in echter Konkurrenz anzunehmen. Früher bestand allerdings die Möglichkeit, solche Konstellationen als atypische schwere Fälle insgesamt zu erfassen. Deshalb waren nach der früheren Praxis auch bei wiederholter Tatbegehung, bei der keine der einzelnen Tathandlungen für sich genommen eine Menge des schweren Falles betraf, die einzelnen Betäubungsmittelmengen zu addieren. Die Mengen waren nicht nur bei einmaliger oder fortgesetzter, sondern auch bei wiederholter Tatbegehung zu addieren (GUSTAV/HUG-BEELI, in: Basler Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 879 zu Art. 19). Seit der Revision 2008 existiert der «unbenannte schwere Fall» nicht mehr.