82 Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an und geht zu Gunsten des Beschuldigten von einer Menge von 4 Gramm reinen Psilocins für einen schweren Fall aus. Wird der relevante Grenzwert lediglich infolge eines Zusammenzählens der einzelnen umgesetzten Mengen überschritten, so genügt dies für die Anwendung eines schweren Falles nicht. Grundsätzlich ist dann eine Mehrzahl von Handlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 in echter Konkurrenz anzunehmen.