Zum Vorliegen eines schweren Falles aufgrund der Menge an Betäubungsmitteln führt die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 11875, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Fall von LSD liegt ein schwerer Fall bei einer Menge von 200 Trips vor (BGE 109 IV 143, E. 3.a). Gemäss Geschwinde kann bei psilocinhaltigen Betäubungsmitteln bei 20 Milligramm des Wirkstoffs Psilocin die gleiche Wirkung eines einzelnen LSD-Trips angenommen werden (GSCHWINDE, Rauschdrogen: Marktformen und Wirkungsweisen, Berlin/Heidelberg 2012, Rz.