a und c aaBetmG bzw. aBetmG liegt namentlich vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann und wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Für die theoretischen Grundlagen zum Begriff der Mengenmässigkeit und der Gewerbsmässigkeit kann auch hier vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 11874 ff., S. 49 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).