Daraus geht klar hervor, wie wichtig es ihm war, dass die Pilze, welche er abgab, auch tatsächlich halluzinogene Pilze waren. 26.2 Zur Qualifikation nach Art. 19 Ziffer 2 BetmG (Mengen- und Gewerbsmässigkeit) Ein schwerer Fall nach Art. 19 Ziffer 2 Bst. a und c aaBetmG bzw. aBetmG liegt namentlich vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann und wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.