bis zum 31. Dezember 2001 eine Widerhandlung gegen das LMG begangen haben solle (pag. 9232 f.). Bereits aufgrund dieser Verfügung musste dem Beschuldigten klar sein, dass entsprechende Handlungen strafbar sein würden, erfolgte doch die Einstellung nicht aus rechtlichen Gründen, sondern weil ihm sachverhaltsmässig kein tatbestandsmässiges Handeln/Verhalten nachgewiesen werden konnte. Der Beschuldigte handelte auch hinsichtlich des Psilocingehaltes der von ihm angebotenen Pilze vorsätzlich. Er führte am 21. September 2006 in Anwesenheit seines Verteidigers aus, er habe die Y.______