11874, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sodann wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Widerhandlungen gegen das BetmG und das LMG mit Verfügung vom 25. April 2005 des Verhöramts des Kantons Schwyz eingestellt, da die Ermittlungen keine Hinweise zu Tage gebracht hätten, wonach der Beschuldigte direkt oder indirekt über die W.________ GmbH in den Jahren 2001 bis 2003 durch Einfuhr, Herstellung, in Verkehr bringen etc. von psilocybinhaltigen Pilzen in der Schweiz eine Widerhandlung gegen das BetmG resp. bis zum 31. Dezember 2001 eine Widerhandlung gegen das LMG begangen haben solle (pag.