Der Beschuldigte hat hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Betäubungsmittels immerhin eventualvorsätzlich gehandelt. Weiter weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass daran nichts zu ändern vermöge, wenn der Beschuldigte davon ausgegangen sei, die betreffenden Pilze seien keine abhängigkeitserzeugenden Stoffe i.S. der den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffen gemäss Art. 12 Ziffer 3 aaBetmG bzw. aBetmG, zumal der Beschuldigte ohne Zweifel wusste, dass halluzinogene Pilze der Gattungen Psilocybe und Panaeolus Teil der aaBetmV-EDI bzw. aBetmV-Swissme- dic waren und eine Strafbarkeit des Umgangs dieser Pilze deshalb nicht ausgeschlossen werden konnte (pag.