Das Vorgehen des Beschuldigten, wonach dieser seine E- Mails verschlüsselte und seinem Verteidiger ohne dessen Wissen eine Probesendung zukommen liess, um den Versand in der Schweiz zu testen, weist darauf hin, dass sich der Beschuldigte einer möglichen Strafbarkeit seines Verhaltens durchaus bewusst war. Der Beschuldigte wollte mit seinem Verhalten unter anderem auch die Klärung der Frage einer Strafbarkeit provozieren und nahm damit zumindest in Kauf, den Straftatbestand von Art. 19 aaBetmG bzw. aBetmG zu erfüllen. Der Beschuldigte hat hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Betäubungsmittels immerhin eventualvorsätzlich gehandelt.