Legalität im Umgang mit Pilzen der Gattungen Psilocybe und Panaeolus herbeiführen (pag. 11874, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es war dem Beschuldigten mithin durchaus bewusst, dass es zumindest nicht abschliessend geklärt war, ob die Pilze unter das Betäubungsmittelgesetz fallen und damit unter Strafe gestellt sind oder nicht. Das Vorgehen des Beschuldigten, wonach dieser seine E- Mails verschlüsselte und seinem Verteidiger ohne dessen Wissen eine Probesendung zukommen liess, um den Versand in der Schweiz zu testen, weist darauf hin, dass sich der Beschuldigte einer möglichen Strafbarkeit seines Verhaltens durchaus bewusst war.