80 vorgeworfenen Handlungen nach Art. 19 Ziffer 1 Abs. 3 bis 6 und 8 aaBetmG bzw. aBetmG vor. In Bezug auf die Tathandlungen des Versendens, der Einfuhr, der Ausfuhr, des Anbietens, des Verkaufs, des Verschaffens, des Abgebens, des Besitzes und des öffentlich Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum Bekanntgebens handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Dagegen stellt der Beschuldigte die Qualifikation der Pilze als Betäubungsmittel in Abrede. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte verschiedentlich betonte, er wolle eine gerichtliche Klärung der Frage der