der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte führte die Frischpilze der Gattungen Psilocybe und Panaeolus aus den Niederlanden in die Schweiz ein und verschickte diese sodann entgeltlich mit der Post an Abnehmer in der Schweiz, aber teilweise auch in Deutschland. Diese Vorgänge unternahm der Beschuldigte zum Teil mithilfe von namentlich unbekannten für ihn tätigen Personen. Darüber hinaus liess er die von Abnehmern in der Schweiz bestellten Pilze der Gattungen Psilocybe und Panaeolus von Dritten aus den Niederlanden direkt an die Abnehmer liefern.