verschafft, abgibt und anbietet (Abs. 4), besitzt (Abs. 5), öffentlich Gelegenheit zum Erwerb bekannt gibt (Abs. 8) sowie zu diesen Handlungen Anstalten trifft (Abs. 6). Sowohl für die theoretischen Grundlagen zum Grundtatbestand als auch für die Subsumtion kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 11871 ff., S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).