26. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert sowie gewerbsmässig begangen 26.1 Zum Grundtatbestand von Art. 19 Ziffer 1 aBetmG Nach Art. 19 Ziffer 1 Abs. 3 bis 6 und 8 aBetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt einführt, ausführt, versendet (Abs. 3), verkauft resp. verschafft, abgibt und anbietet (Abs. 4), besitzt (Abs. 5), öffentlich Gelegenheit zum Erwerb bekannt gibt (Abs. 8) sowie zu diesen Handlungen Anstalten trifft (Abs. 6).