19 Ziffer 1 aBetmG strafbarer Handlungen wog. Mit dem nun ausdrücklich im Gesetz enthaltenen Strafmilderungsgrund soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auch beim Anstaltentreffen der letzte Schritt zu einer tatsächlichen Rechtsgutverletzung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG noch nicht gemacht worden ist. Nach Auffassung des Bundesgerichts liegt in dieser gesetzlichen Anpassung aufgrund der schon früher möglichen Strafmilderung aber keine relevante Änderung des Gesetzes vor (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JU- CKER, in: Orell Füssli Kommentar BetmG, N. 244 zu Art.