Präzisierend zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass anhand der konkreten Methode das anwendbare Recht zu bestimmen ist. In der aktuellen Fassung des BetmG findet sich in Art. 19 Abs. 3 BetmG einen fakultativen Strafmilderungsgrund. Bereits unter dem früheren Recht war das Anstaltentreffen strafmildernd zu berücksichtigen, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt im konkreten Fall leichter, als der anderer nach Art. 19 Ziffer 1 aBetmG strafbarer Handlungen wog.