a und c aaBetmG und aBetmG bzw. BetmG. Auch das Strafmass hat sich im Laufe der BetmG- Revisionen nicht verändert und beträgt sowohl im aaBetmG, aBetmG wie auch im BetmG Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, in einem qualifizierten Fall Freiheitsstrafe bzw. Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr. Es kann somit festgestellt werden, dass keine Fassung des BetmG die mildere darstellt, weshalb in Anwendung von Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 2 StGB die während der Tatbegehung geltenden aaBetmG und aBetmG anwendbar sind.