25. Anwendbares Recht Zum anwendbaren Recht kann vorab auf die Ausführungen in Ziffer 13.1 verwiesen werden. Weiter führte die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung zutreffend Folgendes aus (pag. 11871, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie unter Ziff. V. 1.1. hiervor dargelegt, sollen sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen im Zeitraum von ca. März 2004 bis Juni 2006 ereignet haben. Damit sind grundsätzlich das aaBetmG und das aBetmG anwendbar, ausser das aktuelle BetmG stellt das mildere Gesetz dar