Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten unter Berücksichtigung, dass es sich fast ausschliesslich – aber eben nicht nachweislich ganz ausschliesslich – um solche Pilze der Gattungen Psilocybe und Panaeolus gehandelt hat, ein weiterer Abzug von 15% der errechneten Gesamtmenge von 467,648 kg zu gewähren ist. Sodann ist von den verbleibenden rund 400,000kg unter allen Titeln ein letzter Sicherheitsabzug von rund 50,000kg vorzunehmen, so dass schliesslich von einer absoluten Mindestmenge von 350,000kg Frischpilzen ausgegangen wird.