Aufgrund von diesen Resultaten kann davon ausgegangen werden, dass die weiteren, nicht beschlagnahmten Pilzlieferungen einen ähnlichen Psilocybin- und Psilocin-Gehalt aufgewiesen haben. Das Gericht erachtet es deshalb als erwiesen, dass es sich bei den in Frage stehenden Pilzen fast ausschliesslich um solche der Gattungen Psilocybe und Panaeolus handelt (S. 44 ff. Urteilsbegründung).