Soweit weitergehend ist auf die vorstehenden Erwägungen betreffend die Ziffern B.5b ff. der Anklageschrift zu verweisen. 24.3.3 Konnte tatsächlich erstellt werden, welchen Wirkstoff die gehandelten Pilze enthalten haben? Der Beschuldigte selbst bestätigte hingegen in den Einvernahmen, dass es sich bei den importierten und den in X.________ gezüchteten Pilzen um solche der Gattung Stropharia cubensis handelte. Die importierten Growsets seien vorwiegend (98 von 100) zur Zucht von Stropharia cubensis bestimmt gewesen. Auch sind etliche der Einzahlungen auf die Konti der W.________ GmbH bei der U.