Dass es sich bei einer grossen Zahl der Käufer um in der Schweiz wohnhafte Personen gehandelt hat, erscheint dem Gericht als offensichtlich. Ohne vertieft auf die einzelnen Zahlungseingänge einzugehen ergibt sich bei der Durchsicht der edierten Kontounterlagen, dass etliche Zahlungen mit dem Betreff „Spende“, „Y.________“ oder „SC-30“ von Schweizer Bankkonten erfolgt sind, welche in der Schweiz wohnhaften Personen zugeordnet werden können. Exemplarisch dafür steht die Aussage von AX.________, welcher bestätigt, eine Pilzsendung des Beschuldigten erhalten zu haben.