Es ist somit klar, dass der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt in der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 6. Juni 2006 in X.________ hatte. Für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts genügt es festzustellen, dass beim Beschuldigten im Hotel X.________ eine nicht unbeträchtliche Menge an Pilzen und Zuchtmaterial sichergestellt worden ist und dass der Beschuldigte in der Zeit, in welcher er dort wohnte, die Bestellungen zumindest zu einem grossen Teil, nämlich während seiner Anwesenheit im Hotel, von dort aus verwaltete und die entsprechenden Lieferungen aufgegeben hat.