, S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 24.3.1 Haben die angeklagten Sachverhalte tatsächlich im angeklagten Zeitraum stattgefunden? Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte von ca. März 2004 bis ca. Ende Dezember 2005 als in der Schweiz wohnhafter alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der W.________ GmbH gehandelt. Weiter habe er im Zeitraum von Anfang 2005 bis Juni 2006 in E.________ unter dem Deckmantel der Y.________ gehandelt. Der Beschuldigte hat in den Einvernahmen ausgesagt, seit 2004 gebe es keinen Handel der W.________ GmbH mehr.