Zu Gunsten des Beschuldigten werden von den total 28 Zuchtboxen gemäss Anklageschrift acht Zuchtboxen abgezogen. Es muss in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass 8 der 11 im zweiten Teil von Abschnitt A genannten Boxen in den 17 Boxen des ersten Teils des Abschnitts A bereits enthalten sind, so dass im Umfang von 8 Zuchtboxen ein Risiko der Doppelzählung besteht. 24.3 Weitere bestrittene Teilaspekte Hinsichtlich der von der Verteidigung weiter aufgeworfenen Teilaspekte der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 11867 ff., S. 42 ff.