Ein weiterer Abschlag ist nicht angebracht. In den meisten Fällen ist nach der Mitteilung «Y.________-Spende» ein Bestellcode aufgeführt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche Spender ausschliesslich für eine entsprechende Pilzlieferung einzahlten. Ziffer 5f umfasst mit einem Deliktsbetrag CHF 138'559.90 den Zeitraum vom 7. April 2005 bis 8. Dezember 2005. Der nach Deutschland erfolgte und vom Freispruch der Vorinstanz erfasste Handel ist auch hier nicht enthalten. Vorliegend müssen erneut sämtliche Zahlungen ausgesondert werden, welche aus dem übrigen Ausland stammen. Für die AG.________ AM.________ (pag. 10830 bis 10888) liegen lückenlose Kontoauszüge vor.