Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb ein Abzug von pauschal 20% (entspricht 10,186kg der angeklagten Menge von 50,934kg bei CHF 30'560.70) auf insgesamt 40,748kg bzw. CHF 24'448.80, vorzunehmen. Ziffer 5e umfasst mit einem Deliktsbetrag von Euro 46'188.60 resp. CHF 72'978.00 den Zeitraum vom 22. November 2005 bis zum 23. Mai 2006. Der nach Deutschland erfolgte und vom Freispruch der Vorinstanz erfasste Handel ist hierbei ebenfalls nicht enthalten. Jedoch müssen vorliegend erneut sämtliche Zahlungen ausgesondert werden, die aus dem übrigen Ausland erfolgten. Für die BJ.________ (pag. 10451 bis 10519) liegen lückenlose Kontoauszüge für den in der Anklageschrift genannten Zeitraum vor.