Jedoch müssen vorliegend sämtliche Zahlungen ausgesondert werden, die aus dem übrigen Ausland erfolgten. Der aus dem Ausland (ausserhalb von Deutschland) bestellte Betrag beläuft sich auf Euro 2'652.00, was bei einem historischen Wechselkurs von 1.58 CHF 4'190.16 entspricht. Den Kontoauszügen der T.________ lassen sich mehrheitlich jeweils nur der Name und der gespendete Betrag entnehmen und nur teilweise ist ein Zahlungseingang explizit als Auslandsauftrag ausgewiesen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb ein Abzug von pauschal 20% (entspricht 10,186kg der angeklagten Menge von 50,934kg bei CHF 30'560.70) auf insgesamt 40,748kg bzw. CHF 24'448.80, vorzunehmen.