Dies entspricht 1,541kg. Insgesamt geht die Kammer nach all diesen Abschlägen somit noch von erwiesenen 31,618kg Frischpilzen aus. Weitere Abzüge sind vorliegend nicht gerechtfertigt. Aus der Untersuchung der beiden Konten ergibt dies somit eine relevante und erwiesene Menge von insgesamt 84,067kg Frischpilzen. Die Lieferungen gemäss Ziffer 5a sind darin bereits enthalten. Von den dort angeklagten 37,914kg konnten dem Beklagten letztendlich nur 35,000kg nachgewiesen werden. Die Differenz zwischen diesen beiden Mengen von 2,914kg ist deshalb vom Gesamtbetrag der Ziffern 5a bis 5c, also von 84,067kg, in Abzug zu bringen, ausmachend total 81,153kg Frischpilze.