und Panaeolus in der Zeit von März 2004 bis zum 10. März 2005 an Abnehmer in Deutschland und in der Zeit von März 2004 bis zum 8. Juni 2006 an Abnehmer in Österreich, Schweden, Norwegen und den USA freigesprochen. Das führt dazu, dass von den relevanten Einnahmen auf den Konten der AF.________ und der U.________ die Zahlungen aus Deutschland bis und mit dem 10. März 2005 sowie sämtliche ausländischen Einzahlungen während der gesamten Zeitspanne abgezogen werden müssen. Betreffend das Konto bei der AF.________ (pag. 1246 ff.) liegen lückenlose Kontoauszüge für den in der Anklageschrift genannten Zeitraum vom 27. Januar 2005 bis 10. Mai 2006 vor.