Jene Spender, welche lediglich einen Beitrag bezahlten, ohne dafür Pilze zu bestellen, wurden bereits im durchschnittlichen Grammpreis berücksichtigt und deren nicht bezogene Pilze wurden bekanntlich auf die anderen Besteller verteilt. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach und mengenmässig qualifiziert sowie gewerbsmässig begangen durch Anbieten, Einfuhr, öffentliches Bekanntgegeben einer Gelegenheit zum Erwerb, Verkauf/Verschaffen, Abgabe und Versand einer nicht genau eruierbaren Menge halluzinogener Pilze der Gattungen Psilocybe