Hingegen fällt auf, dass ein paar wenige Buchungen bereits in Ziffer I.A der Anklageschrift enthalten sind, so bspw. Ziffer 5.1., welche bereits in Ziffer I.A.43 angeklagt wurde (pag. 11524). Die Kammer erachtet es unter diesen Umständen einmal mehr als gerechtfertigt, die angeklagte Menge von 37,914kg zu Gunsten des Beschuldigten pauschal auf 35,000kg Frischpilze zu reduzieren. Ein weiterer Abzug ist dagegen nicht gerechtfertigt: Jene Spender, welche lediglich einen Beitrag bezahlten, ohne dafür Pilze zu bestellen, wurden bereits im durchschnittlichen Grammpreis berücksichtigt und deren nicht bezogene Pilze wurden bekanntlich auf die anderen Besteller verteilt.