die Gesamtmenge betreffend Abnehmer in der Schweiz bereits enthalten, so dass dieser Betrag jedenfalls nicht noch einmal zum Ergebnis addiert werden muss. Abzuziehen vom so ermittelten Gesamtbetrag für die Ziffern 5a bis 5c ist zu Gunsten des Beklagten einzig noch eine allfällige Differenz zwischen dem unter Ziffer 5a angeklagten und dem effektiv als erwiesen erachteten Betrag. Zum gleichen Ergebnis kommt man (umständlicher), wenn man vom Restbetrag der beiden Konten die angeklagten CHF 22'748.90 (resp. 37,914kg) von Ziffer 5a abzieht und den als erstellt erachteten geringeren Deliktsbetrag wiederum der separaten Ziffer 5a zuordnet.