den können und gestützt darauf die relevante Menge Frischpilze zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die beiden Konten gemäss Ziffer 5b und 5c zu betrachten und dort von den als erwiesen erachteten Gesamtbeträgen resp. -mengen jene der rechtskräftigen Freisprüche abzuziehen, betreffend die Abnehmer in Deutschland, Österreich, Schweden, Norwegen, USA und anderswo. Im totalen Restbetrag beider Konten ist wie erwähnt der unter Ziffer 5a ermittelte, erwiesene Gesamtbetrag resp. die Gesamtmenge betreffend Abnehmer in der Schweiz bereits enthalten, so dass dieser Betrag jedenfalls nicht noch einmal zum Ergebnis addiert werden muss.