Die Ausscheidung nach Personen einerseits und Konten andererseits erfolgte in der Anklageschrift offensichtlich, um einerseits die einzelnen Verkaufsgeschäfte mit bestimmten Abnehmern in der Schweiz in 82 Punkten separat darlegen und mit den diesbezüglichen zusätzlichen Beweismitteln ergänzen zu können und um anderseits auch die gesamten deliktischen Geldflüsse der beiden Y.________- Konten betreffend Pilzgeschäfte im In- und Ausland anklagen zu können. Es gilt somit in einem ersten Schritt zu prüfen, inwieweit die unter Ziffer 5a angeklagten einzelnen Verkaufsgeschäfte an Abnehmer in der Schweiz als erwiesen erachtet wer-