Der Betrag von CHF 22'748.90 sei deshalb auch noch einmal in den diese Konten betreffenden Anklageziffern 5b und 5c je anteilsmässig mitenthalten. Die Ausscheidung nach Personen einerseits und Konten andererseits erfolgte in der Anklageschrift offensichtlich, um einerseits die einzelnen Verkaufsgeschäfte mit bestimmten Abnehmern in der Schweiz in 82 Punkten separat darlegen und mit den diesbezüglichen zusätzlichen Beweismitteln ergänzen zu können und um anderseits auch die gesamten deliktischen Geldflüsse der beiden Y.________- Konten betreffend Pilzgeschäfte im In- und Ausland anklagen zu können.