Betreffend die Prüfung der Ziffern 5a bis 5c muss vorausgeschickt werden, dass diese Ziffern nicht gänzlich separat betrachtet werden können. Am Ende von Ziffer 5a erklärt die Staatsanwaltschaft sinngemäss, die Geldflüsse dieser erstgenannten Verkaufsgeschäfte gemäss Ziffer 5.1-5.82, angeklagt zu total CHF 22'748.90, seien allesamt über die beiden Konten der Y.________ bei der U.________ und bei der AF.________ gelaufen. Der Betrag von CHF 22'748.90 sei deshalb auch noch einmal in den diese Konten betreffenden Anklageziffern 5b und 5c je anteilsmässig mitenthalten.