9933 ff.) und von höchstens 5,290kg Trockenpilzen auszugehen ist. Diese Mengen sind ebenfalls auf eine Menge an Frischpilzen umzurechnen, was für das Pulver eine Menge von 2,200kg und für die Trockenpilze eine Menge von 13,225kg ergibt. Insgesamt entspricht die in Ziffer 3 angeklagte Menge damit 15,425kg Frischpilzen und wird durch die Kammer als erwiesen erachtet. Ziffer 4 betrifft einzig 155 Zuchtsäcke, weshalb diese für die Berechnung der relevanten Menge vorliegend ausser Acht gelassen werden kann. Betreffend die Prüfung der Ziffern 5a bis 5c muss vorausgeschickt werden, dass diese Ziffern nicht gänzlich separat betrachtet werden können.