9445), welches von einem Wasseranteil von 92 bis 95% ausgeht, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass dabei nicht zwischen der tatsächlichen Trockenmasse und den getrockneten Pilzen unterschieden wird. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass mit den angegebenen 5 bis 8% das Pulver und nicht etwa die Trockenpilze gemeint sind. Demzufolge stellt die Kammer auf das eingangs erwähnte und für den Beschuldigten günstigere Berechnungsbeispiel ab und geht somit betreffend Ziff. B.1. umgerechnet von 500g Frischpilzen aus. Ziffer 2 nennt eine konkrete Menge an Frischpilzen von 9,000kg.