71 24.2.2 Zu Ziffer I. B. der Anklageschrift Vorab ist festzuhalten, dass die nachfolgend aufgeführten Zahlen betreffend die Mengen der gehandelten Pilze zwar rein rechnerisch genau festgehalten werden, dies aber ohne den Anschein einer effektiven Genauigkeit erheben zu wollen. Für den Abschnitt B der Anklageschrift kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte den in Ziffer 1 genannten Vorwurf ausdrücklich bestätigte bzw. anerkannte (pag. 1703, Z. 40 ff.). Abschnitt B enthält in Ziffer 1 eine Menge von 200g Trockenpilzen.